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Vergabe von Zertifikaten – Rechtslage

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Vergabe von Zertifikaten – Rechtslage

Der missverständliche Gebrauch des Begriffs “Zertifikat” führt im Bereich der beruflichen Weiterbildung oft zu Verwirrung. Die folgenden Ausführungen soll eine Basis für das Verständnis der Rechtslage bieten.

Ein Zertifikat ist die Bestätigung, dass die Anforderungen der jeweiligen Zertifizierungsgrundlage erfüllt werden.
Hierzu gehören Standards sowohl für Produkte als auch für Dienstleistungen und nach der ISO/EC 17024:2003 inzwischen sogar für Personen. Die Grundlagen hierfür sind entweder gesetzlicher Natur (wie z.B. in der Rechtsverordnung für die Mediatoren Ausbildung) oder privatrechtliche freiwillige Standards, wie zum Beispiel die erarbeiteten Normen vom Deutsche Institut für Normung (DIN) in Berlin.

Der umgangssprachliche Ausdruck “Ausbildung” entspricht dabei dem Selbstverständnis der Studierenden und Besucher von Qualifizierungs- und Bildungsmaßnahmen, die sich beruflich neu orientieren oder breiter aufstellen möchten. Es handelt sich konkret um berufliche Weiterbildung bzw. Fortbildung, die auf einer bereits abgeschlossenen Ausbildung aufbaut. Ihre Ziele sind, nach § 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG):

Die Erhaltung und Erweiterung der beruflichen Kenntnisse, um u.a. die Qualifikation der technischen Entwicklung anzupassen oder einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen. Auch das Sozialgesetzbuch III (SGB III, vierter Abschnitt) kennt den Begriff der “beruflichen Weiterbildung”. Bei der beruflichen Fort- als auch bei der Weiterbildung besteht dabei ein Berufsbildungs-, jedoch kein Berufsausbildungsverhältnis.

“In Deutschland, existiert bspw. bei einer Qualifikation zum Coach oder Consultant, keine Ausbildungsordnung, die einen rechtlichen Rahmen für die Bedingungen oder Inhalte der Qualifikation zum zertifizierten Coach bieten könnte.
Dies wird auch darin deutlich, dass die Bezeichnungen Coach oder Consultant in Deutschland keine wettbewerbsrechtlich geschützten Berufsbezeichnungen sind. Eine Auflistung der sogar strafrechtlich geschützten Bezeichnungen findet man im § 132 a des Strafgesetzbuchs (StGB).”

Eine Ausbildung im rechtlichen Sinne einer Berufsausbildung zum “zertifizierten” Coach oder Consultant kann also in Deutschland nicht angeboten werden. In diesem Bereich besteht lediglich die Möglichkeit sich bspw. als Coach von einem Berufsverband, als übergeordnete, allerdings nicht öffentlich-rechtliche, Instanz, – nach deren Kriterien – zertifizieren und sich so seine Qualifikation bescheinigen zu lassen. Die Kriterien dieser Zertifizierungen variieren allerdings von Verband zu Verband und sind meist mit Kosten verbunden.

Anders verhält es sich bei dem Berufsbild des zertifizierten Mediators. Eine Ausbildung mit dem Ziel, die Zertifizierung als Mediator zu erreichen, ist im Mediationsgesetz in Verbindung mit der Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung – ZMediatAusbV) geregelt. Bei Vorliegen der staatlich normierten Voraussetzungen nach der Rechtsverordnung, darf die Bezeichnung “zertifizierter Mediator” ab 01.09.2017 geführt werden.

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