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Arbeitnehmerhaftung – Definition, Rechtsprechung und Obergrenzen
So zuverlässig, sorgfältig und verantwortungsbewusst Arbeitnehmer ihren Job auch ausführen mögen, sind sie nicht davor gefeit, dass ihnen bei der Arbeit Fehler unterlaufen. Ein Moment der Unaufmerksamkeit, eine falsche Entscheidung, aber auch unvorhergesehene Aufgaben können zu Fehlern führen.
Für Schäden, die durch Arbeitnehmer während der beruflichen Tätigkeit verursacht werden, gilt die Arbeitnehmerhaftung. Um die Mitarbeiter zu schützen, ist die Arbeitnehmerhaftung nur begrenzt. Das bedeutet, dass die Mitarbeiter nicht mit ihrem gesamten Vermögen haften müssen.
Was ist die Arbeitnehmerhaftung?
Als Arbeitnehmerhaftung wird die finanzielle Haftung eines Mitarbeiters bezeichnet, wenn er während seiner beruflichen Tätigkeit gegenüber dem Arbeitgeber, einem Kollegen oder einem unbeteiligten Dritten einen Schaden verursacht. Die Arbeitnehmerhaftung basiert auf der Privathaftung, die in Deutschland gesetzlich geregelt ist. Jeder ist dementsprechend für sein eigenes Handeln verantwortlich und kann für die Folgen haftbar gemacht werden.
Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeiter grundsätzlich zu einer Zahlung auffordern, wenn dieser Mitarbeiter während seiner Tätigkeit einen finanziellen Schaden verursacht. Um Mitarbeiter vor dem finanziellen Ruin und vor unfairen Zahlungsansprüchen zu schützen, ist die Arbeitnehmerhaftung auf eine bestimmte Höhe beschränkt.
“Die Arbeitnehmerhaftung betrifft nur die Haftung von Arbeitnehmern bei der Ausübung ihres Berufs.“
Die gesetzliche Grundlage ist Paragraf 280 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Verursacht der Arbeitnehmer außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit, im privaten Bereich, einen Schaden gegenüber dem Arbeitgeber oder einem Kunden des Arbeitgebers, greift die Arbeitnehmerhaftung nicht. Auch ein Schaden, der einem Kunden des Arbeitgebers entsteht, wenn sich der Mitarbeiter auf privater Ebene mit ihm trifft, ist kein Fall für die Arbeitnehmerhaftung.
Voraussetzungen für die Arbeitnehmerhaftung
Damit ein Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung von seinem Arbeitgeber zur Verantwortung gezogen werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Pflichtverletzung: Der Mitarbeiter muss seine arbeitsrechtlichen Pflichten durch sein Verhalten verletzt haben.
- Vorwerfbares Verhalten: Der Mitarbeiter muss die Pflichtverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen haben.
- Schaden: Die Pflichtverletzung durch den Mitarbeiter muss einen Schaden herbeigeführt haben.
Beispiele für die Pflichtverletzung durch Arbeitnehmer sind Schlechtarbeit durch mangelnde Arbeitsqualität, Vernachlässigung der Obhutspflichten bei Material oder Werkzeugen oder Schädigung der Kundschaft.
Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung
Die privilegierte Arbeitnehmerhaftung bedeutet, dass Mitarbeiter, die einen Schaden verursacht haben, nicht die volle Höhe des Schadens erstatten müssen. Die Rechtsprechung geht zumeist davon aus, dass auch der Arbeitgeber einen Teil der Schuld trägt. Voraussetzung dafür ist, dass die Tätigkeit, bei der ein Schaden entstanden ist, betrieblich angeordnet wurde und notwendig war.
Bei der privilegierten Arbeitnehmerhaftung spielen verschiedene Faktoren eine Rolle. Es kommt darauf an, ob der Mitarbeiter vom Arbeitgeber genügend eingearbeitet wurde, wie risikoreich die Tätigkeit ist und ob dem Mitarbeiter ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt wurden.
“Der Arbeitgeber trägt bei der Arbeitnehmerhaftung die volle Beweislast.“
Es kommt bei der Arbeitnehmerhaftung darauf an, wie viel Verantwortung der Mitarbeiter und der Vorgesetzte am Schaden hatten. Als bevorzugtes Modell hat sich die abgestufte Arbeitnehmerhaftung in der Rechtsprechung etabliert. Dabei werden drei Stufen unterschieden:
- Leichte Fahrlässigkeit: Der Arbeitnehmer muss bei einer leichten Fahrlässigkeit nicht haften. Darunter fallen Missgeschicke oder Fehler, die trotz größter Sorgfalt des Mitarbeiters passiert sind. Der Arbeitgeber muss für den Schaden selbst aufkommen.
- Mittlere Fahrlässigkeit: Bei der mittleren Fahrlässigkeit war der Mitarbeiter nicht so vorsichtig und sorgfältig, wie er sein sollte, sodass es zu einer Pflichtverletzung kam. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich die Haftung. Dabei muss ermittelt werden, welchen Anteil der Mitarbeiter trägt und welcher Betrag vom Arbeitgeber zu leisten ist.
Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Die Gefahrengeneigtheit spielt eine wichtige Rolle. Die Haftung des Mitarbeiters ist geringer, wenn die Aufgabe mit einem hohen Risiko verbunden war. Auch die Betriebszugehörigkeit, das Gehalt und die tatsächliche Schadenssumme werden berücksichtigt. - Grobe Fahrlässigkeit: Die beschränkte Arbeitnehmerhaftung greift bei der groben Fahrlässigkeit nicht mehr. Ist der Schaden eindeutig durch das Handeln des Mitarbeiters entstanden oder hat der Mitarbeiter wissentlich Sicherheitsregeln und Vorsichtsmaßnahmen ignoriert, trägt der Arbeitnehmer die volle Haftung.
Hat der Arbeitnehmer den Schaden vorsätzlich herbeigeführt, da er dem Arbeitgeber oder einem Kollegen bewusst einen Schaden zufügen wollte, muss er ebenfalls in vollem Umfang haften.
Arbeitnehmerhaftung im öffentlichen Dienst als Ausnahme
Eine Ausnahme ist die Arbeitnehmerhaftung im öffentlichen Dienst, bei der Arbeitnehmer bei einer mittleren Fahrlässigkeit nicht zur Verantwortung gezogen werden. Das ist im Tarifvertrag festgeschrieben. Nur dann, wenn der Arbeitnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, muss er vollständig haften.
Arbeitnehmerhaftung untereinander und gegenüber Dritten
Sonderfälle stellen die Arbeitnehmerhaftung untereinander und gegenüber Dritten dar. Verletzt ein Mitarbeiter einen anderen, wird das in der Regel als Arbeitsunfall behandelt. Die Unfallversicherung kommt zumeist für solche Schäden auf. Nur dann, wenn ein Mitarbeiter einen Kollegen vorsätzlich verletzt oder anderweitig geschädigt hat, wird er zur Verantwortung gezogen. Auch wenn die Schädigung außerbetrieblich verursacht wurde, zahlt die Unfallversicherung nicht. Der Arbeitnehmer ist dann für den Schaden verantwortlich und muss im privaten Bereich haften.
“Führt ein Arbeitnehmer einem Dritten einen Schaden im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit zu, wird entschieden, ob es sich um leichte, mittlere oder grobe Fahrlässigkeit handelt.“
Er muss bei leichter Fahrlässigkeit nicht haften, bei mittlerer Fahrlässigkeit zusammen mit dem Arbeitgeber zahlen und bei grober Fahrlässigkeit vollständig haften. Ist der Schaden an einem Dritten außerhalb der beruflichen Tätigkeit entstanden, haftet der Mitarbeiter uneingeschränkt.
Gibt es bei der Arbeitnehmerhaftung eine finanzielle Obergrenze?
Ein Schaden, der durch einen Arbeitnehmer verursacht wird, kann eine beachtliche Höhe annehmen und die finanziellen Mittel des Mitarbeiters deutlich übersteigen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine teure Produktionsanlage stark beschädigt wird. Einen Teil des Schadens trägt die Versicherung. Allerdings gelten bei den meisten Haftpflichtversicherungen Obergrenzen.
„Das Bundesarbeitsgericht lehnt bei der Arbeitnehmerhaftung eine generelle Obergrenze ab.“
Die aktuelle Rechtsprechung achtet jedoch darauf, dass für den Arbeitnehmer keine zu hohen Beträge festgelegt werden. Eine Haftungsgrenze gibt es bei hohen Schäden. Allerdings spielt nicht nur die Höhe des Schadens eine Rolle, sondern auch das Einkommen des Arbeitnehmers wird berücksichtigt.
Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird häufig ein Betrag bis zu einem Monatsgehalt festgelegt. Hat der Arbeitnehmer grob fahrlässig gehandelt, wird er häufig mit drei Bruttomonatsgehältern zur Verantwortung gezogen. Er kann jedoch auch für den vollen Schaden zur Verantwortung gezogen werden und muss dann den kompletten Schaden begleichen. Allerdings ist das keine feste Regel, sondern nur eine gängige Vorgehensweise.
Die Arbeitnehmerhaftung kann auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch greifen, da die Verjährung drei Jahre dauert.
Quellen:
- https://www.arbeitsrechte.de/arbeitnehmerhaftung/
- https://www.allrecht.de/alles-was-recht-ist/arbeitnehmerhaftung-wann-besteht-eine-schadensersatzpflicht-fuer-beschaeftigte/
- https://belonio.de/hr-glossar/arbeitnehmerhaftung/
- https://karrierebibel.de/arbeitnehmerhaftung/
Titelbild: Rebrand Cities (Pexels)
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