A n z e i g e n

Der “zertifizierte Mediator”

Unternehmen: mesh ACADEMY

Was sind die Fakten?
Das am 21.7.2012 in Kraft getretene MediationsG gibt in § 5 I 1 vor, dass der Mediator in eigener Verantwortung seine Aus- und Fortbildung sichert und konkretisiert in § 5 I 2 die Anforderungen an die Ausbildung des Mediators und der Mediatorin. Dabei werden keinerlei Vorgaben vom Gesetzgeber bezüglich einer beruflichen Vorbildung oder eines bestimmten Mindestalters gemacht. Nach § 5 II MediationsG darf sich ein Mediator “zertifizierter Mediator” nennen, dessen Aus- und Fortbildung den Anforderungen der in § 6 MediationsG zitierten Rechtsverordnung (RVO) entspricht.

In § 6 MediationsG wird das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, diese RVO zu erlassen. Sie soll konkrete Vorgaben über die Aus- und Fortbildung des zertifizierten Mediators als solchen machen, aber zugleich auch die Anforderungen an die Aus- und Fortbildungseinrichtungen festlegen. Ferner soll die RVO Übergangsbestimmungen für die Personen festlegen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Mediator tätig waren. Vor diesem Hintergrund wurden in den Beschlussempfehlungen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) die maßgeblichen Mediatoren- und Berufsverbände, die berufsständischen Kammern, die Industrie- und Handelskammern sowie andere gesellschaftliche Gruppen aufgefordert, Vorschläge für den Inhalt einer solchen RVO zu machen, damit einheitliche Standards für die Anerkennung von Ausbildungsinstituten und Mediatoren festgelegt werden können.

Zu diesem Zweck haben sich die großen Verbände: Bundesarbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation BAFM, Bundesverband Mediation BM, Bundesverband Mediation in Wirtschaft und Arbeitswelt BMWA, Deutsches Forum für Mediation DFfM und Deutsche Gesellschaft für Mediation DGM, zu einer Arbeitsgruppe zusammengeschlossen, um eine “Gemeinsame Prüfstelle Zertifizierter Mediator” zu entwickeln. Die ersten Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe sind in dem “Diskussionsentwurf einer Gemeinsame(n) Prüfstelle Zertifizierter Mediator” vom 13. Juli 2013 veröffentlicht worden. (Weblink)

Neben grundsätzlichen Bemerkungen zur Konstitution und Legitimation der Arbeitsgruppe, werden als zukünftige Aufgabenstellung die Erarbeitung von Vorschlägen für die organisatorischen und rechtlichen Strukturen und Arbeitsabläufe einer gemeinsamen Prüfstelle benannt.
Auch wird nach dem abgeschlossenen Konstituierungsprozess die Vorstellung getragen, weitere Interessenten und Institutionen zur Teilnahme an der Arbeitsgruppe einzuladen. Hierbei soll der Beteiligtenkreis auf die Anwaltschaft und die Industrie- und Handelskammern erweitert werden.

Ausdrücklich ausgeschlossen von dieser Arbeitsgruppe sind nach ihrem Verständnis jene Institutionen, die nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers betroffen sind: die ausbildenden Institutionen. Zu ihnen will die Arbeitsgruppe immerhin eine “enge kommunikative Verbindung” halten – was immer man darunter verstehen darf. Fraglich bleibt auch, inwiefern diese Vorgehensweise die von der Arbeitsgruppe beschriebene “besondere Chance, die Einigkeit der deutschen Mediationslandschaft zu fördern und hierbei die Interessen sämtlicher Beteiligten angemessen zu berücksichtigen” stützt.

Dabei ist die Tatsache bemerkenswert, dass alle genannten Verbände, mit Ausnahme der DGM selber, entweder Ausbildungseinrichtungen auf ihren Webseiten empfehlen oder Ausbilder zertifizieren oder Anerkennungsverfahren für Ausbildungsinstitute durchführen. Darüber hinaus sind vereinzelte Vorstandsmitglieder Ausbilder mit eigenen privatwirtschaftlichen Instituten. Mit der vorbenannten Haltung der Arbeitsgruppe GPZM (Gemeinsame[n] Prüfstelle Zertifizierter Mediator) gegenüber Ausbildungseinrichtungen, ist hier wohl ein deutlicher Interessenkonflikt zu erwarten.

In der aktuellen Situation hat die stellvertretende Sprecherin und Mitglied des Vorstandes der BAFM einen Beitrag zum Thema: “Zertifizierter Mediator – Unerfreuliche Entwicklungen in der Ausbildungslandschaft der Mediations-Seminaranbieter” veröffentlicht: Weblink.

Es kann gefragt werden, ob die Sichtweise der stellvertretenden Sprecherin des BAFM alleine ihre eigene ist. Die BAFM Vertreterin moniert zu Unrecht in ihrem Artikel, dass Seminaranbieter bereits jetzt Ausbildungen zum “Zertifizierten Mediator” anbieten, weil die entsprechende RVO noch gar nicht erlassen sei. Richtig ist hingegen, um bei diesen Angeboten nicht Gefahr zu laufen, das zukünftige Qualitätssiegel “Zertifizierter Mediator” jetzt schon durch fälschliche Angaben zu entwerten, dass es unerlässlich ist, darauf hinzuweisen und deutlich zu machen, dass die Führung der Bezeichnung “Zertifizierter Mediator” unzulässig ist, solange die RVO noch nicht erlassen ist.

Es muss Aufgabe der Ausbildungsinstitute sein, die Leitlinien, Qualitätsstandards und Inhalte ihrer Ausbildungen in Hinblick auf die Qualitätsanforderungen auf Kompatibilität zu prüfen, die der durch das Bundesministerium der Justiz initiierte Arbeitskreis “Zertifizierung für Mediatorinnen und Mediatoren” als Standards einer qualitativ hochwertigen Mediationsausbildung erarbeitet hat (vgl. Bundestag Drucksache 17/8058). Wenn sich auch derzeit mangels entsprechender RVO niemand rechtmäßig als “Zertifizierter Mediator” bezeichnen darf, so darf doch im Hinblick auf einen solchen und unter ausdrücklichem Hinweis auf die bestehende Rechtslage und die damit einhergehenden Unwägbarkeiten, unter Grundlegung dieses Anforderungsprofils ausgebildet werden.

Wichtig ist doch, dass sich in den Köpfen der Konfliktbeteiligten etwas ändert und sie die Mediation als ein weiteres und möglichst gleichberechtigtes Instrument der Konfliktlösung wahrnehmen. Geht es nicht letztlich darum, ein weiteres, nachhaltiges Konfliktlösungssystem als ernstzunehmende Alternative, zum Beispiel zum Gerichtsverfahren zu etablieren?

Welches Ziel verfolgt die Sprecherin des BAFM?
Warum stellt sie die Überlegung der fünf Parteiobleute des Rechtsausschusses zur Übergangsregelung der bereits ausgebildeten Mediatoren in Frage? Was ist falsch daran, die bisherigen Leistungen der Mediatoren und Mediatorinnen, die bereits jetzt als solche arbeiten und sich regelmäßig fortbilden, im Rahmen des Qualitätssiegels “Zertifizierter Mediator” anzuerkennen, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen? Welche Pfründe wollen sich der BAFM und seine Sprecherin sichern? Die Verbände sollten an dieser Stelle keine “Polizeifunktion” übernehmen und die Frage der Wertigkeit des “Zertifizierten Mediators” stattdessen der Selbstregulierung des Marktes überlassen.

Konstruktiv ist die Anregung, Fachaufsätze in Medien zu platzieren, die einer breiten Öffentlichkeit zugänglich sind, damit sich auch diejenigen Interessenten einen umfassenden Eindruck zum aktuellen Stand der Entwicklungen machen können, die keinen Zugang zu den einschlägigen Medien der Verbände haben. Diese als “Abschottung” gegenüber der Öffentlichkeit wirkende Tendenz ist eher kontraproduktiv im Sinne der Verbreitung des Mediationsgedankens in der Öffentlichkeit allgemein. Hier sollten durchaus Artikel u.a. in der Tagespresse oder in Fachpublikationen für Entscheider in Unternehmen platziert werden. Hier gibt es sicher noch vielfältige Möglichkeiten, die einen breiteren Zugang zu den Betroffenen, d.h. zu den potentiellen Konfliktparteien ermöglichen.

Auch sollte die Verwirrung der Öffentlichkeit nicht dadurch perfekt gemacht werden, dass “Zertifizierte Mediatoren” quasi “erster und zweiter Klasse” geschaffen werden, wenn die stellvertretende Sprecherin des BAFM davon spricht, zusätzlich ein “wirkliches Gütesiegel”, sozusagen eine “Erster-Klasse Plakette” zu vergeben für die Mediatoren, die eine Ausbildung nach den Vorgaben der Mediationsverbände absolviert haben. Dies würde Wasser auf die Mühlen derer geben, die das Interesse der Verbände sehen, Gütesiegel zu schaffen und sich damit in erster Linie selber zu zertifizieren.

 

Fazit


Die Regelungen in § 5 Abs. 1 Satz 2 MediationsG und damit der Versuch einer Qualitätssicherung der Dienstleistung Mediation werfen viele Fragen auf. Insbesondere im Zusammenhang mit der Einführung des “Zertifizierten Mediators” stellt sich die Frage nach der potenziellen Aussagekraft, Stellenwert und Signalwirkung dieses Qualitätssiegels. Professor Reinhard Greger, Fachbereich Rechtswissenschaft an der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg und Richter am Bundesgerichtshof a.D., sieht in dem Gütesiegel eine große Chance für die Marktdurchsetzung der Mediation.

Von verschiedener Seite werden Befürchtungen geäußert, jetzt schon im Vorfeld der noch zu erlassenden RVO eine Entwertung des Gütesiegels “Zertifizierter Mediator” am Markt zu beobachten. Unabhängig von diesen Überlegungen lässt sich feststellen, dass der “Zertifizierte Mediator” keine erforderliche Qualifikation zur Etablierung der Mediation am Markt ist. Hierzu ist vielmehr ein Umdenken in den Köpfen derjenigen erforderlich, die mit Konfliktsituationen in Berührung kommen, nämlich den Betroffenen selber.

Der “Zertifizierte Mediator” kann allenfalls für die betroffenen Konfliktparteien eine Orientierung bei der Auswahl eines Mediators bieten. Ob sich dieses “Gütesiegel” in dieser Situation tatsächlich bewähren wird, werden die Marktentwicklungen, wird der Markt erst noch zeigen müssen. Zu erwarten ist vielmehr, dass diese Qualifizierung, ähnlich den Fachanwaltsbezeichnungen bei Juristen, viele Jahre brauchen wird, bis sie am Markt überhaupt als Qualitätslabel wahrgenommen wird.

Der Autor vertritt die Auffassung, dass wir “Zertifizierte Mediatoren erster und zweiter Klasse” oder eine mit “Polizeifunktion” ausgestattete Prüfstelle nicht brauchen. In erster Linie wird es auf den Willen der Konfliktparteien zur Streitbeilegung, auf die Persönlichkeit des Mediators und die gemeinsame Zusammenarbeit ankommen, ob ein Mediationsverfahren erfolgreich verlaufen wird und nicht auf den Umstand, ob das Verfahren von einem “Zertifizierten Mediator” geleitet wurde oder nicht.

Ist deswegen aber der zwingende Schluss naheliegend, dass es zu unerfreulichen Entwicklungen bei den Seminaranbietern kommt, weil sie Ausbildungskurse zum “Zertifizierten Mediator” anbieten? Nein! Warum auch?
Ist doch jede Form der Aus- und Weiterbildung letztlich die Entscheidung jedes Einzelnen und unterstellt werden kann und muss, dass auf die aktuelle rechtliche Situation in den Kursen deutlich hingewiesen wird. Oder wollte die Sprecherin eines der größeren Verbände hier schon einmal diskret in eine Art “Verteilungswettkampf von Anteilen am Ausbildungsmarkt” eintreten?

Natürlich kann die Frage gestellt werden, ob das angestrebte Gütesiegel “zertifizierter Mediator” überhaupt eine große Chance für die Marktdurchsetzung der Mediation bietet. Da sich durch die (rechtmäßige oder rechtswidrige) Verwendung des Gütesiegels die Gesamtnachfrage nach Mediation nicht verändert, gibt es unter diesem Blickwinkel keinen Grund für Handlungen der Mediationsverbände. Diese könnten vielmehr bei den notwendigen Umdenkprozessen der Entscheider ansetzen, wodurch die Nachfrage nach Mediation insgesamt erhöht werden könnte.

Allenfalls mag die Auswahlentscheidung ohnehin der Mediation offen gegenüberstehender Parteien durch das Gütesiegel beeinflusst werden. Auch diesen Effekt könnte man aber für eher gering halten und diesbezüglich auf die Selbstregulierung des Marktes vertrauen. Erst dann, wenn es zu Exzessen bei der rechtswidrigen Verwendung kommt, wäre ein Einschreiten geboten.

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