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Der sanfte Einstieg in die Selbständigkeit aus dem Nebenberuf | mehr Chance als Doppelbelastung
Wer den Schritt in die Selbstständigkeit wagen möchte, unterschätzt nicht selten die finanziellen Risiken und die psychische Belastung. Denn durch die ersehnte Freiheit gehört ein fest kalkulierbares monatliches Grundeinkommen der Vergangenheit an. Ohne großzügig bemessene Reserven ist die kostenintensive Startphase kaum zu meistern. Anders sieht es aus, wenn Sie aus der gesicherten Position eines Angestelltenverhältnisses das unbekannte Terrain entdecken und auf ungeahnte Komplikationen gelassen reagieren können. In diesem Artikel geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über Voraussetzungen und die gesetzlichen Rahmenbedingungen.
Überlegungen in der Vorgründungsphase
In der ersten Euphorie übersehen Gründer nicht selten rationale Gesichtspunkte. Da auch eine Gründung für den Nebenerwerb mit administrativem Aufwand und Kosten verbunden ist, lohnt sich vorab eine kritische Selbstüberprüfung.
„Sehen Sie eine realistische Chance für Ihre Geschäftsidee, gilt es zu prüfen, welche Formalitäten zu erfüllen sind.“
In den meisten Fällen ist der Start als Einzelunternehmer(-in) im Nebenberuf sinnvoll, jedoch nicht vorgeschrieben. Prüfen Sie, welche Unternehmensform für Sie infrage kommt. Umfangreiche Analysen der Entwicklung in der deutschen Gründerszene bietet der Gründungsmonitor der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für das Jahr 2020.
Kleinunternehmerregelung
Die rechtliche Grundlage bildet das Umsatzsteuergesetz. Als Kleinunternehmer gilt, wer einen jährlichen Umsatz von zurzeit 22.000 Euro nicht überschreitet. Liegt Ihr Unternehmen beispielsweise im ersten Jahr nach der Gründung unterhalb dieser Grenze, dürfen Sie im Folgejahr nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz erwirtschaften.
„Für eine langfristige Lösung als Kleinunternehmer ist die 22.000 Euro-Grenze durchgängig einzuhalten.“
Da Sie als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit sind, entfällt die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung, was die Buchhaltung erheblich vereinfacht – insbesondere mithilfe professioneller Tools. Mit Formularvorlagen für Rechnungen beispielsweise agieren Sie stets rechtskonform und vermeiden Fehler.
Gewerbe anmelden
Mit Ausnahme der freiberuflichen Tätigkeiten ist eine Anmeldung beim örtlichen Gewerbeamt grundsätzlich Pflicht. Welche Berufe als freiberuflich gelten, sind im Einkommensteuergesetz (EstG) geregelt. Hierzu zählen:
- künstlerische und publizistische Tätigkeiten
- Programmierer und Webdesigner
- Rechtsanwälte, Steuerberater und Ärzte
Je nach Tätigkeitsfeld können auch eine Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer und einer Berufsgenossenschaft vorgeschrieben sein. Mit der Gewerbeanmeldung entfällt zugleich die Gewerbesteuer.
„Für alle Gründer ist jedoch die Meldung beim Finanzamt vorgeschrieben.“
Steuerliche Anmeldung einer selbstständigen Nebentätigkeit
Nicht in jedem Fall wird die Gewerbeanmeldung automatisch an das zuständige Finanzamt weitergeleitet. Sie können Ihr Finanzamt formlos anschreiben oder den direkten Weg über die Onlineanmeldung gehen. Bitte füllen Sie den Fragebogen sorgfältig aus und beachten Sie die umfangreichen Hinweise.
Meldung zur Sozialversicherung
Solange Ihre hauptberufliche sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach Einkommen und/oder Arbeitsumfang überwiegt, entstehen Ihnen keine weiteren Kosten. Allerdings hat es Vorteile, Ihre Krankenkasse frühzeitig zu informieren. Das erspart Ihnen im Zweifelsfall langwierige Prüfungsverfahren. Für künstlerische und publizistische Berufe ist eine Anmeldung bei der Künstlersozialkasse erforderlich. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Pflichtversicherung. Im ersten Schritt wird daher die Versicherungspflicht geprüft – auch für den Nebenerwerb.
Arbeitsvertragliche Pflichten und Hinderungsgründe
In Deutschland gilt die Berufsfreiheit als Grundrecht und ist daher im Grundgesetz festgeschrieben.
„Ein Verbot von Nebentätigkeiten im Arbeitsvertrag ist nicht zulässig und daher nichtig.“
Allerdings ist eine vertraglich festgeschriebene Informationspflicht für Arbeitnehmer (-innen) bindend. Weiterhin ist zu beachten:
- Die wöchentliche Arbeitszeit darf 20 Stunden nicht überschreiten.
- Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt im vollen Umfang – für Haupt- und Nebentätigkeit.
- Laut Bundesurlaubsgesetz dürfen Sie Ihren Erholungsurlaub nicht als Arbeitszeit nutzen.
- Sie dürfen nicht in Konkurrenz mit Ihrem Arbeitgeber treten.
Gerade der Internetauftritt oder andere Marketingaktivitäten bergen hier Konfliktpotenzial.
Marketing
Nutzen Sie die Anfangsphase für einen schrittweisen Aufbau Ihrer Sichtbarkeit im Netz. Die Suchmaschinenoptimierung (SEO) von Webseiten und Auftritten in den sozialen Medien gestaltet sich zunehmend schwieriger. Ein stets aktueller und attraktiver Blog ist mittlerweile Standard. Hier eine Auflistung namhafter Agenturen, die Sie bei Ihrem Vorhaben unterstützen können.
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