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Agile Software-Entwicklung – typische Fallstricke bei der Vertragsgestaltung

Bei der Entwicklung von Software handelt es sich um einen komplexen Prozess, der sowohl hinsichtlich der technischen Voraussetzungen als auch bei der Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Entwickler höchste Flexibilität erfordert. Klassische Werk- oder Dienstverträge bilden diesen Umstand oft nur unzureichend ab. Die Folge sind Rechtsunsicherheiten.

 

Besonderheiten bei der agilen Software-Entwicklung

Bei der Entwicklung von Software nutzten viele Unternehmen lange Zeit die Wasserfall-Methode, bei der Kundenwünsche stufenweise analysiert und abgearbeitet wurden. Heute legen hingegen immer mehr Kunden Wert darauf, an der Entwicklung mitzuwirken und jederzeit ihre Vorstellungen und Wünsche einbringen zu können. Bei einer fixen Planung lässt sich dies in der Regel nicht ohne Weiteres realisieren und bringt überdies Probleme bei der Vertragsgestaltung mit sich.

Aus diesem Grund nutzt man heute in vielen Unternehmen Formen der agilen Entwicklung, zum Beispiel Scrum. Dabei werden auf Basis einer vorab definierten Produktvision zunächst sukzessive kleinere lauffähige Teile der Gesamtsoftware programmiert. So können auch vor Fertigstellung Änderungswünsche eingebracht werden. Zu den größten Herausforderungen gehört es dabei, diese besondere Form der Auftragsarbeit mittels eines geeigneten Vertrages rechtssicher zu gestalten.

Weist er Mängel auf, ist im Streitfall mit negativen Überraschungen zu rechnen. Verantwortlich hierfür ist nicht zuletzt der sehr überschaubare Stand der aktuellen Rechtsprechung zum Thema. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, bei der Gestaltung entsprechender Verträge die Unterstützung eines Experten für IT-Recht in Anspruch zu nehmen.

 

Darum stellt die agile Software-Entwicklung rechtlich einen Problemfall dar

Ein Hauptgrund für die Entstehung agiler Programmiermethoden besteht in den wachsenden Anforderungen eines dynamischen, stark auf Innovationen fokussierten Wirtschaftssystems. Vor allem im IT-Bereich spielen schnelle Resultate und die Fähigkeit, flexibel auf neue Entwicklungen zu reagieren, eine entscheidende Rolle. Das Arbeitsergebnis soll nicht perfekt, sondern lediglich angemessen lauffähig sein, sodass man es schnell auf den Markt bringen und bei Bedarf später anpassen kann.

„Unter einem juristischen Blickwinkel gehen mit den damit verbundenen unvollständigen Planungen und Abweichungen von bekannten Rechtsformen finanzielle Risiken einher, die durchaus Volumina von sechs- bis siebenstelligen Beträgen einnehmen können.“

Besondere Aufmerksamkeit verdient dabei die unklare Abgrenzung von Werk- und Dienstvertrag.

 

Diese Vertragsarten sind für die agile Software-Entwicklung relevant

Wenn die wesentliche Planungs- und Ausführungsleistung beim Entwickler liegt und der Aufraggeber lediglich Mitwirkungspflichten wahrnimmt, spricht man von einem Werkvertrag mit allen daraus erwachsenden Konsequenzen in den Bereichen Produktverantwortung und Gewährleistung.

Je mehr jedoch der Auftraggeber an der Entwicklung beteiligt ist, desto eher nimmt die Zusammenarbeit Züge eines Dienstvertrags an. Ist der Entwickler dem Auftraggeber gegenüber weisungsgebunden und in seine Betriebsabläufe integriert, kommt eine rechtliche Ausgestaltung in Form eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages infrage, für den wiederum die strengeren Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes gelten.

Auch in Hinblick auf Vertragsstörungsregelungen bringt die unklare Abgrenzung der Vertragstypen Risiken mit sich. Handelt es sich beispielsweise um einen Dienstvertrag, sind die gesetzlich vorgeschriebenen Schadenersatz- und Mängelgewährleistungsrechte nicht enthalten.

Auf der anderen Seite sind die für Werkverträge typische Abnahme und Kündigungsregelungen nicht geeignet, agile Projekte abzubilden. In Streitfällen lässt sich dann oftmals nur schwer feststellen, welcher Vertragspartei welche Pflichten obliegen und welche Vertragspartei ihre Pflichten verletzt hat.

Titelbild: ©ARMMYPICCA/Adobe Stock

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