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Unfall mit dem Firmenwagen – wer muss zahlen? VERKEHRSRECHT

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Unternehmen:

Kanzlei A.H. Feiertag

Unfall mit dem Firmenwagen – wer muss zahlen?

Wird man mit einem Firmenwagen in einen Unfall verwickelt, stellt sich schnell die Frage, wer für den Schaden aufkommen muss.

Hier finden Sie die wichtigsten Antworten.

 

Wie ist der Dienstwagen zu versichern?

Grundsätzlich werden Dienstwagen vom Arbeitgeber in seiner Eigenschaft als Fahrzeughalter versichert. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Fahrzeug rein dienstlich genutzt wird oder ob auch eine Berechtigung zur Privatnutzung besteht.

„Grundsätzlich werden Dienstwagen vom Arbeitgeber in seiner Eigenschaft als Fahrzeughalter versichert.“

Wie ein Arbeitgeber einen Firmenwagen genau zu versichern hat, ist nicht gesetzlich geregelt. Dennoch raten Experten grundsätzlich zur Vollkaskoversicherung. Damit lassen sich von vornherein viele Probleme vermeiden.

 

In welchen Fällen zahlt die Versicherung?

Grundsätzlich besteht kein Unterschied zwischen der Versicherung eines Dienstwagens und eines Privatwagens. Im Fokus steht in beiden Fällen die Frage des Verschuldens. Wenn der Dienstwagennutzer Opfer des Unfalls ist, reguliert die gegnerische Haftpflichtversicherung den Schaden. Hat der Mitarbeiter den Unfall selbst verursacht, so ist zu unterscheiden. Der Schaden des Unfallgeschädigten wird durch die Haftpflichtversicherung des Firmenwagens übernommen. Für den Schaden des Arbeitgebers an seinem Firmenwagen kommt es zunächst darauf an, ob der Unfall während der Ausübung der Arbeit ereignete oder anlässlich einer Privatfahrt. Bei einer Privatfahrt haftet der Dienstwagennutzer und Arbeitnehmer dem Arbeitgeber in voller Höhe, es sei denn Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben z.B. in einem Dienstwagenüberlassungsvertrag eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung vereinbart.

„Bei einer Dienstfahrt kommt es auf den Grad des Verschuldens an“, so Rechtsanwalt Achim H. Feiertag, Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Wann muss der Arbeitnehmer zahlen?

Bei der Beantwortung dieser Frage kommt es auf den Grad des Verschuldens an. Handelt es sich lediglich um eine leichte Fahrlässigkeit, muss der Arbeitnehmer in der Regel nicht dafür aufkommen. Bei mittleren Fahrlässigkeiten kommt die allgemeine Regelung zum Tragen, dass sich Firma und Arbeitnehmer den Schaden nach bestimmten einzelfallabhängigen Quoten teilen. Bei groben Fahrlässigkeiten wie Fahrten unter Alkoholeinfluss, Telefonaten während der Fahrt und groben Missachtungen von Verkehrsregeln oder gar Vorsatz haftet der Fahrer komplett.

 

Das ist beim Thema Vollkaskoversicherung zu beachten

Passagen im Fahrzeugüberlassungsvertrag, nach denen der Dienstwagenfahrer für alle fahrlässigen Unfallschäden haftbar ist, sind laut Bundesarbeitsgericht (Az. 8 AZR 91/03) unzulässig.

Auch helfen dem Arbeitgeber Klauseln in Fahrzeugüberlassungsverträgen nicht weiter, wenn darin geriet wird, dass der Mitarbeiter dem Arbeitgeber bei einem von ihm verschuldeten Unfall anlässlich einer Dienstfahrt in Höhe der Selbstbeteiligung haftet. Dies würde die o.g. Haftungsdifferenzierung (je nach Grad des Verschuldens) ignorieren. Das lässt sich durch eine Klausel vermeiden, bei der der Arbeitnehmer für einen von ihm verschuldeten Unfall anlässlich einer Dienstfahrt bis zur Höhe der Selbstbeteiligung haftet.

 

Was gilt, wenn eine Vollkaskoversicherung nicht besteht?

Besteht nicht einmal eine Vollkaskoversicherung und kommt es bei mittlerer Fahrlässigkeit zu einem Schaden an seinem Dienstwagen i.H.v. 10.000 EUR, riskiert der Arbeitgeber auf dem Schaden weitgehend sitzen zu bleiben.

Geht man davon aus, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich den Schaden hälftig zu teilen haben, wird ein Arbeitsgericht davon ausgehen, dass der Arbeitgeber das Risiko durch eine Vollkaskoversicherung mit üblicher Selbstbeteiligung hätte abfedern können. Er ist zwar nicht verpflichtet eine Vollkaskoversicherung abzuschließen, wird aber so behandelt, als hätte er sie abgeschlossen. Geht man dann von einer üblichen Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000 EUR aus und teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Schaden wegen mittlerer Fahrlässigkeit, bekommt er nicht 5.000 EUR, er bekommt auch nicht 1.000 EUR, sondern lediglich 500 EUR von seinem Arbeitnehmer. Die Arbeitsgerichte würden die Schadensteilung ausgehend von der üblichen Selbstbeteiligung vornehmen.

Der Schaden des Arbeitgebers würde 9.500 EUR betragen. Im Vergleich zu den Kosten einer Vollkaskoversicherung mit üblicher Selbstbeteiligung eine hohe Summe.

Titelbild: ©Panumas/Adobe Stock

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