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INSOLVENZRECHT – Welche Versagungsgründe der Restschuldbefreiung existieren?

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Beitrag von: Thomas Erven (RA)

Versagungsgründe der Restschuldbefreiung

Wer verschuldet ist und sich im Insolvenzverfahren befindet, sieht das Licht am Ende des Tunnels in Form der Restschuldbefreiung. Nach sechs Jahren, in manchen Fällen auch nach fünf oder drei Jahren, werden dem Schuldner seine restlichen Schulden erlassen.

Die Restschuldbefreiung als Ende des Insolvenzverfahrens stellt den Regelfall dar. Das Insolvenzgericht kann allerdings beschließen, dass die Restschuldbefreiung nicht erteilt wird. Dazu müssen ein oder mehrere Versagungsgründe der Restschuldbefreiung aus der Insolvenzordnung vorliegen.

Im Folgenden erläutern wir die wichtigsten Versagungsgründe der Restschuldbefreiung.

Wann werden mögliche Versagungsgründe geprüft?

Zu einer Prüfung von möglichen Versagungsgründe der Restschuldbefreiung kommt es nur, wenn ein zulässiger und begründeter Gläubigerantrag vorliegt. Seit 2014 erfolgt keine Ermittlung mehr von Amts wegen. Antragsberechtigt sind nur „Altgläubiger“, das heißt die Forderung des Gläubigers muss vor Eröffnung des Insolvenzantrags entstanden sein. Außerdem liegt es an dem Antragsteller, dem Insolvenzgericht einen potenziellen Versagungsgrund glaubhaft darzulegen. Konkret muss sich aus dem Antrag eine „mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ für den betreffenden Versagungsgrund ergeben.

Welche Versagungsgründe der Restschuldbefreiung existieren?

Aus der Insolvenzordnung ergeben sich aus den Vorschriften §§ 290, 295, 296 Versagungsgründe der Restschuldbefreiung. Bloß geringfügige Verstöße führen noch nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung.

Nr. 1: Falsch ausgefüllter Insolvenzantrag

Einer der häufigsten Versagungsgründe ist der falsch ausgefüllte Insolvenzantrag. Sämtliche Angaben zum Vermögen, Einkommen und zu den Gläubigern mitsamt ihren Forderungen müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein. Das gilt neben dem eigentlichen Insolvenzantrag auch für den Antrag auf Restschuldbefreiung.

Wann bei Falschangaben die Geringfügigkeitsschwelle überschritten ist, richtet sich immer nach den Umständen im Einzelfall. So hat zum Beispiel das Landgericht Stuttgart entschieden, dass die Nichtangabe eines Gläubigers bei insgesamt 12 Gläubigern grob fahrlässig sei. Bei einer solch geringen Gläubigeranzahl dürfe der Schuldner nicht den Überblick über seine Gläubiger verlieren.

Tatsächlich ist das Vergessen von Gläubigern bei einer hohen Gläubigeranzahl quasi unumgänglich. Es reicht jedoch aus, wenn der Nachweis erbracht wird, dass alles erforderliche zur Gläubigerermittlung unternommen worden ist. Der beratende Schuldnerberater wird sich dazu Auskünfte bei der SCHUFA, dem ICD etc. einholen.

Nr. 2: Rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat

Ist der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragsstellung wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt worden, liegt ein Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung vor. Insolvenzstraftaten sind der Bankrott, die Verletzung von Buchführungspflichten und die Gläubigerbegünstigung.

Nr. 3: Falsche schriftliche Angaben über wirtschaftliche Verhältnisse gegenüber der Bank/Behörde

Falsche Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse (zum Beispiel bei einer Steuererklärung oder Beantragung eines Kredits) sind ebenfalls ein häufiger Versagungsgrund. Diese Angaben können entweder bewusst oder auch fahrlässig falsch mitgeteilt worden sein. Bei falschen mündlichen Angaben müssen Sie keine Versagung der Restschuldbefreiung befürchten. Relevant sind ausschließlich schriftliche Angaben, die der Bank oder den Behörden mitzuteilen sind. Diese müssen zudem innerhalb von drei Jahren vor Antragstellung erfolgt sein.

Nr. 4: Eingehen unangemessener Verbindlichkeiten oder Vermögensverschwendung innerhalb von drei Jahren

Ausgaben und Verbindlichkeiten, die über den erforderlichen Lebensstandard hinausgehen, stellen für den Schuldner unangemessene Verbindlichkeiten dar. Die getätigten Ausgaben und eingegangenen Verbindlichkeiten werden im Einzelfall am Gesamtvermögen und Einkommen des Schuldners gemessen. Eine Vermögensverschwendung liegt zum Beispiel vor, wenn der Schuldner ihm zugeflossenes Geld für eine Urlaubsreise aufbringt anstatt seine Schulden damit zu tilgen. Vorsicht ist beim Verschenken geboten. Liegt kein nachvollziehbarer Anlass für das Geschenk vor, wird dies ebenfalls als Vermögensverschwendung gewertet.

Nr. 5: Verletzung von Auskunft- und Mitwirkungspflichten

Verletzt der Schuldner bewusst oder grob fahrlässig seine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten, liegt hierin ein Versagungsgrund. Dies ist bereits dann der Fall, wenn auch nur geringfügige Forderungen vom Schuldner verschwiegen werden.

Nr. 6: Verzögerung der Insolvenzverfahrenerschöpfung

Ein Versagungsgrund liegt auch dann vor, wenn der Schuldner die Insolvenzverfahrenerschöpfung verzögert. Das ist dann der Fall, wenn der Schuldner seine Gläubiger über seine Vermögensverhältnisse täuscht und dadurch die Stellung eines Gläubigerinsolvenzantrags verhindert.

Nr. 7: Verletzung der Erwerbsobliegenheit

Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist, trifft den Schuldner die Erwerbsobliegenheit nach § 287 b InsO ein. Dazu gehört in aller Regel, sich bei der Bundesagentur für Arbeit zu melden und gleichzeitig auch die eigene, ernsthafte Bemühung um eine Arbeitsstelle. Kommt der Schuldner dem nicht nach, muss er mit der Versagung der Restschuldbefreiung rechnen.

 

Fazit

Die Versagung der Restschuldbefreiung stellt gegenüber der Erteilung der Restschuldbefreiung einen Ausnahmefall dar. Dennoch ist es ratsam, sich qualifizierte Hilfe durch einen Rechtsanwalt einzuholen. Dies gilt vor allem für die ordnungsgemäße Stellung des Insolvenzantrags. Hier können dem Schuldner schnell grobe Fehler unterlaufen, beispielsweise wenn Gläubiger einfach vergessen werden.
Mit einem Schuldnerberater an Ihrer Seite können Sie das Risiko der Versagung der Restschuldbefreiung aus der Welt schaffen und sich auf der sicheren Seite wägen.

 


 

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Die Schuldnerberatung der Kanzlei Erven in Köln hilft Privatpersonen, ehemaligen Selbstständigen und Unternehmern sich von ihren Schulden zu befreien. Wir begleiten unsere Mandanten Schritt für Schritt auf dem Weg in die Schuldenfreiheit.

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